Stellungnahme Lastaufnahmemittel

14.04.25 12:45 - Von IGAH Administrator

Stellungnahme zu Lastaufnahmemitteln (LAM)

Bei der Auswahl und Benutzung eines Lastaufnahmemittels (LAM) sind die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung, Anhang 1 Nummer 2 „Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten“ und hier insbesondere Nummer 2.5 Buchstabe c und g zu berücksichtigen. Demnach dürfen Lasten nicht mit kraftschlüssig wirkenden LAM über ungeschützte Beschäftigte geführt werden. Weiterhin dürfen sich Lasten, Lastaufnahme- sowie Anschlagmittel nicht unbeabsichtigt lösen oder verschieben.


Experten aus dem Sachgebiet „Krane und Hebetechnik“ im Fachbereich Holz und Metall der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) vertreten die Position, dass es sich bei LAM in Form einer bolzenförmigen Hebeklemme um kraftschlüssig wirkende LAM im Sinne der DGUV Regel 109-017 „Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb“ handelt („Kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel sind Lastaufnahmemittel, die die Last durch Magnet-, Saug- oder Reibungskräfte halten“). Aktuell sind den Berufsgenossenschaften mehrere tödliche und schwere Arbeitsunfälle bei der Verwendung der derzeit auf dem Markt befindlichen LAM in Form einer bolzenförmigen Hebeklemme zum Verheben von Brettsperrholz, Brettschichtholz, Vollholz und Holzfertigbauteilen bekannt. Diese haben sich innerhalb kürzester Zeit zugetragen.


Die Berufsgenossenschaften haben aus Unfalluntersuchungen bisher die Erkenntnisse gewonnen, dass insbesondere folgende Faktoren das Tragverhalten negativ beeinflussen und somit zum Versagen des LAM führen können:


- Überschreiten der zulässigen Holzfeuchte,

- zusätzliche Feuchtigkeit von außen, z. B. durch Niederschlag,

- Abweichungen der Bohrlochtoleranzen (Gesamtdurchmesser, Rundheit, Tiefe),

- Astigkeit, Ausfalläste, Harzgehalt,

- ungünstiger Faserverlauf,

- Risse,

zu geringer Randabstand im Holz, evtl. Sprengung des Holzes, • Abnutzung der Einpressrillen am Lastaufnahmemittel,

Späne im Bohrloch.


In den Betriebsanleitungen geben die derzeit am Markt befindlichen Hersteller der LAM daher vor, wie u. a. die Bohrungen herzustellen sind und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit das LAM sicher verwendet werden kann. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer und die Unternehmerin neben den Einsatzbedingungen die Vorgaben aus der Betriebssicherheitsverordnung und aus der Betriebsanleitung des jeweiligen Herstellers des LAM zwingend zu berücksichtigen. Nach Betriebssicherheitsverordnung Anhang 1 Nummer 2.5 Buchstabe g dürfen Lasten nicht mit kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln über ungeschützte Beschäftigte geführt werden.


Diese Stellungnahme bedeutet kein Verwendungsverbot der LAM in Form einer bolzenförmigen Hebeklemme.

IGAH Administrator